Impressum für die Website in Österreich: Was rein muss – mit Checkliste
Welche Angaben gehören ins Impressum einer österreichischen Website? ECG, UGB, Gewerbeordnung und Mediengesetz verständlich erklärt – mit Checkliste.
Das Wichtigste in Kürze
- In Österreich setzt sich das Website-Impressum aus mehreren Gesetzen zusammen: E-Commerce-Gesetz, Unternehmensgesetzbuch bzw. Gewerbeordnung und Mediengesetz.
- Pflicht sind unter anderem Name bzw. Firma, Anschrift, E-Mail, Unternehmensgegenstand, Behörde, Kammer und – falls vorhanden – Firmenbuchnummer und UID-Nummer.
- Das Impressum muss leicht auffindbar sein, idealerweise mit einem Klick von jeder Seite, meist über den Footer.
- Der Link zur EU-Streitbeilegungsplattform ist seit der Einstellung der Plattform im Juli 2025 nicht mehr nötig.
- Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung. Die Wirtschaftskammer bietet aktuelle Muster für jede Rechtsform.
Jede geschäftliche Website in Österreich braucht ein Impressum. Klingt einfach, ist es aber nicht ganz: Die Pflichtangaben ergeben sich aus mehreren Gesetzen, und je nach Rechtsform und Branche unterscheidet sich, was hineingehört. In diesem Artikel erklären wir verständlich, welche Angaben dein Impressum braucht, wo es stehen muss und welche Fehler wir am häufigsten sehen.
Wichtig: Dieser Artikel gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Wirtschaftskammer Österreich stellt für jede Rechtsform aktuelle Muster zur Verfügung, die du als Grundlage verwenden kannst.
Welche Gesetze bestimmen das Impressum?
Was umgangssprachlich „Impressum" heißt, setzt sich in Österreich aus vier Quellen zusammen:
- E-Commerce-Gesetz (§ 5 ECG): allgemeine Informationspflichten für alle, die geschäftlich online tätig sind
- Unternehmensgesetzbuch (§ 14 UGB): Zusatzangaben für Unternehmen, die im Firmenbuch eingetragen sind
- Gewerbeordnung (§ 63 GewO): Angaben für Gewerbetreibende, die nicht im Firmenbuch eingetragen sind
- Mediengesetz (§ 25 MedienG): Offenlegungspflicht für Websites als „Medien"
Je nachdem, wer du bist, gelten einige oder alle davon. Ein Einzelunternehmer ohne Firmenbucheintragung hat andere Pflichten als eine GmbH.
Die Pflichtangaben nach dem E-Commerce-Gesetz
Für fast alle geschäftlichen Websites gelten diese Angaben:
- Name oder Firma des Diensteanbieters
- Geografische Anschrift, unter der du niedergelassen bist (kein Postfach)
- Kontaktdaten für eine schnelle, unmittelbare Kommunikation, insbesondere die E-Mail-Adresse
- Firmenbuchnummer und Firmenbuchgericht, sofern vorhanden
- Zuständige Aufsichtsbehörde, sofern die Tätigkeit einer behördlichen Aufsicht unterliegt – bei Gewerbetreibenden meist die Gewerbebehörde, also Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat
- Kammer oder Berufsverband, dem du angehörst, etwa die Wirtschaftskammer
- Berufsbezeichnung und Staat, in dem sie verliehen wurde, bei reglementierten Berufen
- Hinweis auf anwendbare gewerbe- oder berufsrechtliche Vorschriften und wo sie zugänglich sind, zum Beispiel die Gewerbeordnung im Rechtsinformationssystem des Bundes
- UID-Nummer, sofern vorhanden
Praxis-Tipp: Deine GISA-Zahl aus dem Gewerbeinformationssystem ist zwar nicht in jedem Fall Pflicht, schafft aber zusätzliche Transparenz und erleichtert die Überprüfung.
Zusatzangaben nach UGB und Gewerbeordnung
Wenn du im Firmenbuch eingetragen bist
Für eingetragene Unternehmen wie GmbH, OG, KG oder eingetragene Einzelunternehmen verlangt das Unternehmensgesetzbuch zusätzlich:
- Firma laut Firmenbuch
- Rechtsform
- Sitz
- Firmenbuchnummer
- Firmenbuchgericht
Wenn du nicht im Firmenbuch eingetragen bist
Für Gewerbetreibende ohne Firmenbucheintragung verlangt die Gewerbeordnung Name und Standort der Gewerbeberechtigung.
Die Offenlegung nach dem Mediengesetz
Das Mediengesetz betrachtet Websites als Medien. Es unterscheidet grob zwischen „kleinen" Websites, die im Wesentlichen nur den eigenen Betrieb präsentieren, und Websites mit darüber hinausgehenden Inhalten, die geeignet sind, die öffentliche Meinung zu beeinflussen.
Für die typische Unternehmenswebsite reicht die Offenlegung von:
- Name oder Firma des Medieninhabers
- Unternehmensgegenstand
- Wohnort bzw. Sitz
Für Websites mit meinungsbildenden Inhalten, etwa ein umfangreicher Blog mit Kommentaren zu Politik oder Gesellschaft, kommen weitere Angaben dazu, zum Beispiel zu Eigentumsverhältnissen und zur grundlegenden Richtung des Mediums.
Ein Fachblog mit Tipps zu deinem Handwerk bleibt in der Regel im Bereich der „kleinen" Website – im Zweifel hilft eine kurze rechtliche Prüfung.
Muster: So kann ein Impressum aussehen
Ein Beispiel für ein nicht im Firmenbuch eingetragenes Einzelunternehmen (alle Angaben fiktiv):
Maler Musterfrau – Inhaberin: Maria Musterfrau, Musterstraße 1, 1010 Wien, Österreich. Telefon: +43 1 000 00 00, E-Mail: office@maler-musterfrau.at. Unternehmensgegenstand: Maler- und Anstreichergewerbe. UID-Nummer: ATU00000000. Mitglied der Wirtschaftskammer Wien. Gewerbebehörde: Magistratisches Bezirksamt des 1. Bezirks. Berufsrecht: Gewerbeordnung, abrufbar unter www.ris.bka.gv.at.
Für GmbH, OG, KG und andere Rechtsformen ergänzt du Firmenbuchnummer, Firmenbuchgericht, Rechtsform und Sitz. Die Wirtschaftskammer bietet für jede Rechtsform ein passendes Muster.
Wo muss das Impressum stehen?
Das Gesetz verlangt, dass die Angaben leicht, unmittelbar und ständig zugänglich sind. In der Praxis heißt das:
- ein Link mit eindeutiger Bezeichnung, etwa „Impressum", nicht „Rechtliches" oder „Info"
- erreichbar von jeder Seite, üblicherweise im Footer
- nicht hinter einem Login, Pop-up oder Download versteckt
- auf dem Handy genauso erreichbar wie am Desktop
Was nicht mehr ins Impressum muss: der OS-Link
Lange Zeit mussten Online-Händler auf die EU-Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) verlinken. Diese Plattform wurde am 20. Juli 2025 eingestellt, die Pflicht zum Link ist damit entfallen. Ein veralteter Link auf eine nicht mehr existierende Plattform wirkt unprofessionell, kann als irreführend gewertet werden und sollte entfernt werden. Unabhängig davon können Informationspflichten zur alternativen Streitbeilegung bestehen bleiben, etwa wenn du dich zur Teilnahme an einer Schlichtungsstelle verpflichtet hast.
Die häufigsten Fehler im Impressum
Aus der Praxis kennen wir diese Klassiker:
- Fehlende E-Mail-Adresse – nur ein Kontaktformular reicht nicht.
- Postfach statt Adresse – es braucht eine geografische Anschrift.
- Fehlende Behörde oder Kammer
- Veraltete Angaben nach Umzug, Rechtsformwechsel oder neuer UID-Nummer
- Impressum nur als Bild – nicht barrierefrei und für Suchmaschinen unlesbar
- Kopiertes Impressum aus Deutschland mit deutschen Gesetzen wie „TMG" oder „DDG"
- Impressum schwer auffindbar, etwa nur auf der Kontaktseite
- Social-Media-Profile ohne Impressum
Impressum und Datenschutzerklärung: Was ist der Unterschied?
Das Impressum sagt, wer hinter der Website steht. Die Datenschutzerklärung sagt, was mit den Daten der Besucher passiert: welche Daten erhoben werden, wofür, wie lange und welche Dienste beteiligt sind. Beide Dokumente sind Pflicht, sollten aber getrennt bleiben – idealerweise als zwei eigene Seiten mit eigenen Links im Footer.
Mehr zur Datenschutzerklärung und zum Cookie-Banner liest du im Artikel Cookie-Banner und DSGVO: Was österreichische Websites brauchen.
Was droht bei Verstößen?
Ein fehlendes oder unvollständiges Impressum kann zwei Folgen haben:
- Verwaltungsstrafen nach dem E-Commerce-Gesetz bzw. dem Mediengesetz
- Abmahnungen nach dem Wettbewerbsrecht, wenn Mitbewerber oder Verbände einen Wettbewerbsvorteil durch das fehlende Impressum geltend machen
Das Risiko ist mit wenig Aufwand vermeidbar. Ein vollständiges Impressum dauert nur wenige Minuten.
Checkliste: Ist dein Impressum vollständig?
- Name bzw. Firma laut Gewerbeschein oder Firmenbuch
- Geografische Anschrift
- E-Mail-Adresse (Telefon empfohlen)
- Unternehmensgegenstand
- UID-Nummer, falls vorhanden
- Firmenbuchnummer, Firmenbuchgericht, Rechtsform, Sitz – falls eingetragen
- Gewerbebehörde bzw. Aufsichtsbehörde
- Kammer- oder Verbandsmitgliedschaft
- Berufsbezeichnung bei reglementierten Berufen
- Hinweis auf Berufsrecht und dessen Fundstelle
- Link „Impressum" auf jeder Seite im Footer
- Kein veralteter Link zur OS-Plattform
Sonderfälle, die oft übersehen werden
Arbeiten von zu Hause
Viele Einzelunternehmer arbeiten im Homeoffice und wollen ihre Privatadresse nicht veröffentlichen. Das E-Commerce-Gesetz verlangt aber eine geografische Anschrift, unter der du niedergelassen bist. Eine reine Postfachadresse reicht nicht. Wer seine Wohnadresse schützen will, kann über ein Büro, einen Coworking-Space oder eine Geschäftsadresse nachdenken, unter der er tatsächlich tätig ist. Lass dich dazu im Zweifel beraten.
Freie Berufe und reglementierte Gewerbe
Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Architekten, Ziviltechniker und andere freie Berufe haben eigene Kammern und Berufsrechte. Ins Impressum gehören dann die zuständige Kammer, die Berufsbezeichnung, der Staat, in dem sie verliehen wurde, und ein Hinweis auf die berufsrechtlichen Vorschriften. Die jeweiligen Kammern stellen dafür meist eigene Muster bereit.
Kleinunternehmer ohne UID-Nummer
Wer die Kleinunternehmerregelung nutzt und keine UID-Nummer hat, muss auch keine angeben. Alle anderen Pflichtangaben bleiben aber bestehen.
Mehrere Websites, ein Unternehmen
Betreibst du mehrere Websites, etwa eine Hauptseite und eine eigene Seite für ein Produkt, braucht jede davon ein vollständiges Impressum. Ein Verweis auf das Impressum der anderen Website reicht nicht, wenn es nicht direkt verlinkt und erreichbar ist.
Impressum in E-Mails und auf Geschäftspapieren
Für im Firmenbuch eingetragene Unternehmen gelten die Angaben nach dem Unternehmensgesetzbuch nicht nur für die Website, sondern auch für Geschäftsbriefe und Bestellscheine – und damit auch für geschäftliche E-Mails. Eine vollständige E-Mail-Signatur mit Firma, Rechtsform, Sitz, Firmenbuchnummer und Firmenbuchgericht ist deshalb Pflicht. Für alle anderen ist sie zumindest eine gute Gewohnheit, die Vertrauen schafft.
Fazit: Fünf Minuten Arbeit, die sich lohnen
Ein korrektes Impressum ist Pflicht, schafft Vertrauen und schützt dich vor unnötigen Abmahnungen. Mit den Mustern der Wirtschaftskammer und der Checkliste aus diesem Artikel bist du schnell auf der sicheren Seite. Bei Unsicherheiten – etwa bei besonderen Berufsgruppen oder umfangreichen Blogs – lohnt sich eine kurze rechtliche Prüfung.
Bei webkrft ist das Thema Recht von Anfang an mitgedacht: Im Fragebogen fragen wir alle Impressumsangaben ab, und deine Website ist DSGVO-konform, barrierefrei und auf Servern in der EU gehostet. So kannst du dich auf dein Geschäft konzentrieren. Sieh dir an, wie webkrft funktioniert.
Häufige Fragen zum Thema
Ja. Wer eine Website für sein Unternehmen betreibt, muss in Österreich die Informationspflichten nach dem E-Commerce-Gesetz und die Offenlegungspflicht nach dem Mediengesetz erfüllen. Das gilt auch für Einzelunternehmen und Kleinunternehmer.
Die Angaben müssen leicht, unmittelbar und ständig zugänglich sein. In der Praxis bedeutet das: ein klar benannter Link wie „Impressum" im Footer jeder Seite, der mit einem Klick erreichbar ist.
Das E-Commerce-Gesetz verlangt Angaben, die eine schnelle und unmittelbare Kontaktaufnahme ermöglichen, insbesondere eine E-Mail-Adresse. Eine Telefonnummer ist empfehlenswert und schafft Vertrauen.
Ein fehlendes oder unvollständiges Impressum kann eine Verwaltungsstrafe nach sich ziehen und von Mitbewerbern als unlauterer Wettbewerb abgemahnt werden. Es lohnt sich also, die Angaben sorgfältig und vollständig zu machen.
Ja, auch für geschäftlich genutzte Social-Media-Profile gelten die Informationspflichten. Am einfachsten ist ein Link auf das Impressum deiner Website im Profil.
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